Zudem habe sie eine Grünabfuhr erworben in der Höhe von Fr. 70.00 pro Jahr. Für Radio- und Fernsehabgabe seien ihr zudem weitere Fr. 30.00 monatlich anzurechnen. Ferner bringt die Klägerin vor (Eingabe vom 30. Mai 2023 Rz. 14), die Klägerin hätte als alleinerziehende Erwachsene den [Grundbetrag] von Fr. 1'350.00 zu gut. 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz stellte Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'612.00 fest und verwies dazu auf die Klagebeilagen 4, 5, 6 und 7 (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.10.1.2), ohne den Gesamtbetrag genauer zu begründen.