8.2. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 11), die vom Beklagten berechneten Wohnkosten seien viel zu tief. Die Klägerin habe eine Wärmepumpe, weshalb ihr die vollen Stromkosten anzurechnen seien. Ausserdem berücksichtige der Beklagte zu Unrecht keine Rückstellungen für den notwendigen Unterhalt. Die Vorinstanz sei von monatlichen Hypothekarzinsen von Fr. 536.35 ausgegangen. Praxisgemäss würden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt. Der Kaufpreis der ehelichen Liegenschaft der Parteien habe Fr. 650'000.00 betragen.