8. 8.1. Der Beklagte beanstandet die Höhe der der Klägerin angerechneten Wohnkosten sowie die Höhe des Wohnkostenanteils der Kinder der Parteien (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 7 bis 20). Die Vorinstanz komme zu Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'612.00, eine nachvollziehbare Berechnung finde sich in den Erwägungen nicht. Die Hypothekarzinsen betrügen in der Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 Fr. 1'608.95; monatlich seien Fr. 536.32 zu berücksichtigen. Die jährliche Prämie der Hausrats-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung betrage Fr. 532.51. Somit seien monatlich Fr. 44.38 zu berücksichtigen.