7.2. Zu seinem Einkommen bringt der Beklagte in seinen beiden Berufungen nicht ausdrücklich vor, wovon auszugehen sei. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beklagte in einem 100 % Arbeitspensum bei der E._____ AG in Q._____ arbeitet (vgl. angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.8.1) und monatlich rund Fr. 4'500.00 ausbezahlt erhält. Die Arbeitgeberin gewährte dem Beklagten ein Personaldarlehen über Fr. 15'000.00 für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft, wobei dem Beklagten die monatliche Amortisationsrate von Fr. 500.00 im Zeitraum von März 2021 bis August 2023 direkt vom Lohn abgezogen wird (Gesuchsantwortbeilage 3, 4, 5, 6, 17 und 18).