Da das Personaldarlehen unbestrittenermassen für die Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft gebraucht worden sei, sei dies im Sinne von ehelichen Schulden zu berücksichtigen. Überdies bestreite die Klägerin weder das Einkommen des Beklagten noch die Berücksichtigung des Personaldarlehens, weshalb von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 4'500.00 (bis 31. August 2023) bzw. Fr. 4'000.00 (ab 1. September 2023) auszugehen sei. - 16 -