7. 7.1. Zum Einkommen des Beklagten hielt die Vorinstanz fest (Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.8), dieser arbeite in einem 100 % Pensum bei der E._____ AG in Q._____. Die Arbeitgeberfirma habe dem Beklagten ein Personaldarlehen für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft gewährt. Die Amortisationsrate von Fr. 500.00 werde dem Beklagten bis zum 31. August 2023 direkt mit dem Lohn verrechnet, weshalb er lediglich Fr. 4'500.00 ausbezahlt erhalte. Da das Personaldarlehen unbestrittenermassen für die Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft gebraucht worden sei, sei dies im Sinne von ehelichen Schulden zu berücksichtigen.