Auf diesem Weg kann jedoch keine inhaltliche Änderung des Entscheides erreicht werden. Die Berichtigung ist nur möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Die vorinstanzliche Vorgehensweise führte jedoch zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils vom 2. Februar 2023. Dafür besteht unter dem Titel Erläuterung und Berichtigung kein Raum. Mit dem Entscheid vom 28. März 2023 ist die Vorinstanz in unzulässiger Weise auf ihren Entscheid vom 2. Februar 2023 zurückgekommen, womit die Berufung des Beklagten vom 17. April 2023 gutzuheissen und der Entscheid ersatzlos aufzuheben ist.