Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht ableiten, dass es sich um ein offenkundiges Versehen handeln muss. Eine Berichtigung eines Entscheids kann erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unklar ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N 7 zu Art. 334 ZPO). Auf diesem Weg kann jedoch keine inhaltliche Änderung des Entscheides erreicht werden.