Eine Wiedererwägung wäre bei prozessleitenden Verfügungen und Entscheiden der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit ausnahmsweise zulässig. Darum ging es vorliegend aber nicht. Eine weitere Ausnahme besteht bei Revisionsgründen nach Art. 328 ZPO. Ein Zurückkommen auf den eröffneten Entscheid erlauben in einem gewissen Sinne auch die Rechtsbehelfe der Berichtigung und Erläuterung nach Art. 334 ZPO. Gegenstand der Berichtigung nach Art. 334 ZPO ist eine falsche Äusserung. Es handelt sich um einen Fehler im Ausdruck, nicht um einen solchen in der Willensbildung. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht ableiten, dass es sich um ein offenkundiges Versehen handeln muss.