Will eine Partei geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder auf einer falschen Rechtsanwendung, so steht dafür das Rechtsmittel zur Verfügung. Die Wiedererwägung gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheide durch die entscheidende Instanz selber ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. STERCHI in: Berner Kommentar, BK – Berner Kommentar [BK], Bern 2012, N. 2 zu Art. 334 ZPO und N. 6 zu Art. 318 - 15 - ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 362 f.).