Der Versand des Entscheids habe jedoch noch über eine Woche warten können. Es wäre damit genügend Zeit verblieben, den Parteien innert kürzester Zeit eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Parteirechte des Beklagten seien in schwerer Weise verletzt worden und der angefochtene Entscheid [vom 28. März 2023] sei ersatzlos aufzuheben.