Eine Korrektur der zugrundeliegenden Überlegungen stelle eine Wiedererwägung und keine Berichtigung oder Erläuterung dar. Die Vorinstanz stelle im Entscheid vom 28. März 2023 in der Folge auch fest, dass es "fälschlicherweise von falschen Einkommenszahlen" des Beklagten ausgegangen sei. Es werde damit eingestanden, dass nicht ein Rechenfehler, sondern ein Überlegungsfehler vorliege. Zu dessen Korrektur stehe die Berichtigung nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz habe den Berichtigungsentscheid am 28. März 2023 und damit noch vor Eingang des Berichtigungsgesuchs der Klägerin am 29. März 2023 gefällt.