6. 6.1. Der Beklagte bringt mit seiner Berufung vom 17. April 2023 vor (Rz. 11 ff.), die Vorinstanz hätte ihren Entscheid vom 2. Februar 2022 nicht berichtigen dürfen, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das Gericht stelle das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, dieses sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Vorliegend gehe aus den angefochtenen Entscheiden vom 28. März 2023 und 2. Februar 2023 hervor, dass sich die Überlegungen des Gerichts im Urteil niedergeschlagen hätten.