Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. BGE 5A_52/2021 E. 7.2). Limitiert werden kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_491/2020 E. 4.3.1, 5A_365/2019 E. 5.3).