Somit resultierten Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder von je Fr. 558.00 (Phase 1) bzw. Fr. 724.00 (Phase 2), wobei ein Manko von Fr. 103.00 (Phase 1) bzw. Fr. 7.00 (Phase 2) festgestellt wurde. 4.5. Mit Berichtigungsentscheid vom 28. März 2023 hielt die Vorinstanz fest, das Einkommen des Beklagten betrage in Phase 1 Fr. 4'500.00 (und nicht Fr. 4'000.00) und in Phase 2 Fr. 5'000.00 (nicht Fr. 4'500.00). Es resultierten Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder von je Fr. 728.00 (Phase 1) bzw. Fr. 813.00 (Phase 2).