Bei C._____ und D._____ für beide Phasen jeweils auf Fr. 861.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG: Fr. 86.35 abzgl. Prämienverbilligung Fr. 75.60 [E. 7.10.4]). 4.4. In der ersten Phase wurde auf eine Überschussverteilung verzichtet. In der zweiten Phase ergab sich – bei einem nach der Trennung aus dem Gesamteinkommen von Fr. 8'028.00 zu deckenden Gesamtnotbedarf von Fr. 7'568.00 – ein Überschuss von Fr. 420.00. Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen zu jeweils 2/6 den Ehegatten mit Fr. 140.00 und zu 1/6 mit Fr. 70.00 den beiden Kindern zugewiesen (E. 7.12.4.1).