4.2. Bei der Klägerin wurde in beiden Phasen von einem Einkommen von Fr. 3'128.00 und beim Beklagten von einem solchen von Fr. 4'500.00 (Phase 1) bzw. Fr. 4'000.00 (Phase 2) ausgegangen (E. 7.7 und 7.8). Den beiden Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von monatlich je Fr. 200.00 als Einkommen an (E. 7.9). 4.3. Die familienrechtlichen Existenzminima wurden wie folgt festgelegt: - 12 -