Der Beklagte hat mit seinen Berufungen die Ziffern 3./3.1/3.1.1, 3./3.1/3.1.2, 3.2, 3.4 (Kindesunterhalt und ausserordentliche Kinderkosten) und 4 (Kindesschutzmassnahmen) des Entscheids vom 2. Februar 2023 sowie Ziffer 1 des Entscheids vom 28. März 2023, mit welcher wiederum die Ziffer 3.1/3.1.1 des Entscheids vom 2. Februar 2023 angepasst wurde, angefochten. Insbesondere die mit Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 2. Februar 2023 erfolgte Obhuts- und Besuchsrechtsregelung blieben unangefochten. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.