3.1.2. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 28. April 2023 (Postaufgabe) die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. Weiter be- -7- antragte sie, es sei der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.2. 3.2.1. Gegen den ihm am 11. April 2023 zugestellten Entscheid vom 28. März 2023 reichte der Beklagte fristgerecht am 17. April 2023 Berufung ein und stellte folgende Anträge (ZSU.2023.80):