4.3.3. [recte: 4.3.4.] Die das Familiengericht Lenzburg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit dem Vollzug der Massnahme betraut. 4. Es sei dem Gesuchgegner/Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten. "