4.3.2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereich: - die Eltern in ihrer elterlichen Sorge aktiv mit Rat und Tat zu unterstützen; - den Besuchskontakt zwischen dem Vater und den Kindern aktiv sicherzustellen; - im Konfliktfall zwischen den Eltern aktiv zu vermitteln; - die Einhaltung der Weisungen aktiv zu überwachen. 4.3.3. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, das Besuchsrecht des Vaters zu den Kindern C._____ und D._____ nicht zu vereiteln und aktiv zu fördern.