3.1.2. Es resultiert in Phase 1 ein Fehlbetrag für die Deckung des gebührenden Unterhalts pro Kind von CHF 450.00 und in der Phase 2 von CHF 200.00. 2. In Gutheissung der Berufung seien Ziff. 3.2 und 3.4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 ersatzlos aufzuheben. -6- 3. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 wie folgt abzuändern: