4. Die Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten regelmässige Termine für die Erziehungsberatung bei der Jugend- und Familienberatung des Bezirks Lenzburg bezüglich Umgang mit Elternkonflikten, dem Vollzug der Trennung und der konfliktfreien Umsetzung des persönlichen Verkehrs wahrzunehmen (Terminvorgabe durch die Jugend- und Familienberatung). 5. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Der Vergleich lautet wie folgt: 1. Die Parteien vereinbaren das Getrenntleben.