2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'219.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. - 31 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)