14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD) und wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit.