beizupflichten, dass die Parteien bereits mangels Kommunikation miteinander offensichtlich nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften können und das gegenseitige Misstrauen unüberwindbar ist, sodass sich eine enge wirtschaftliche Verbindung im Rahmen des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung nicht mehr rechtfertigt. Plausible Gründe, die für dessen Weiterbestand sprechen würden, vermochte der Beklagte in der Berufung nicht zu nennen. Gegen das Datum, ab welchem die Gütertrennung angeordnet wurde, hat der Beklagte keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. In punkto Anordnung der Gütertrennung per 7. Februar 2023 ist der vorinstanzliche Entscheid damit zu bestätigen resp.