er werde keinen Kontakt mehr zu ihr suchen, nie mehr (act. 76). Vor dem Hintergrund der Vorwürfe, welche im vorinstanzlichen Verfahren zeitweise noch zu einem gegenüber dem Beklagten verhängten Kontaktverbot zur Klägerin führten, und die ihre Fortsetzung im vorliegenden Berufungsverfahren finden, sowie der Tatsachen, dass sich die Parteien noch nicht einmal über die Zuteilung der Haushaltsgebrauchsgegenstände aussergerichtlich einigen konnten und der Beklagte offensichtlich keinen Kontakt zur Klägerin mehr wünscht, ist der Vorinstanz darin - 30 -