Als die gegen ihn gerichteten Vorwürfe noch nicht auf dem Tisch gewesen seien, habe er alles finanziert und die Klägerin unterstützt. Weiter liess der Beklagte ausführen, es sei ihm egal, wenn er keinen Kontakt zur Klägerin haben dürfe (act. 76). Es wäre ihm lieb, wenn die Klägerin keinen Kontakt zu ihm aufnehmen würde; er werde keinen Kontakt mehr zu ihr suchen, nie mehr (act.