12.4.2. In erster Instanz hatte die Klägerin zur Begründung der beantragten Gütertrennung geltend gemacht, der Beklagte bezahle sich ohne Not lediglich ein Einkommen von Fr. 6'000.00 aus und es bestehe die Gefahr, dass er Vermögen wegschaffe. Er könne das als Geschäftsführer und Einzelinhaber (act. 73 f.). Der Beklagte bestritt eine Einkommensverminderung ohne Not bereits vor erster Instanz (act. 77). Er habe der Klägerin angeboten, sie nach der Trennung zu finanzieren, solange sie keinen Job habe. Als die gegen ihn gerichteten Vorwürfe noch nicht auf dem Tisch gewesen seien, habe er alles finanziert und die Klägerin unterstützt.