12.4. 12.4.1. Das Eheschutzgericht ordnet auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung an, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Erforderlich sind am Katalog von Art. 185 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine solche liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten gefährdet sind. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften.