12.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 62 ff.), anlässlich der Eheschutzverhandlung sei klar ausgeführt worden, dass der Beklagten in der Lage sei, sein Einkommen als Alleineigentümer und Geschäftsführer ohne Weiteres um die Hälfte zu reduzieren und er auch in der Lage sei, Vermögen im Hinblick auf die Scheidung wegzuschaffen. Dadurch sei die wirt- - 29 -