Einzig durch die Reduktion des Einkommens des Beklagten, auch wenn diese mutwillig erfolgt wäre, könne jedoch nicht auf Misswirtschaft geschlossen werden. Es lägen keinerlei objektive Gründe im Recht, dass der Beklagte gewillt sei oder Anstalten treffe, das vorhandene Vermögen der Parteien wegzuschaffen. Ein gemeinsames Wirtschaften der Parteien habe hingegen aufgrund der klaren Aufgabenteilung zwischen den Parteien nie vorgelegen. Es fehle somit an konkreten Anhaltspunkten.