Aus diesen fehlerhaften und unwahren Informationen habe die Vorinstanz geschlossen, dass die Parteien höchst zerstritten seien und nicht mehr miteinander kommunizieren könnten. Die Vorinstanz verweise darauf, dass die Parteien es noch nicht einmal vermocht hätten, einzelne Haushaltsgegenstände untereinander aufzuteilen. Hier werde vergessen, dass der Beklagte bereits einleitend der Verhandlung habe mitteilen lassen, dass die Klägerin alles aus der Wohnung haben könne, was sie wolle. Einzig durch die Reduktion des Einkommens des Beklagten, auch wenn diese mutwillig erfolgt wäre, könne jedoch nicht auf Misswirtschaft geschlossen werden.