12.2. Der Beklagte beanstandet (Berufung S. 16 f.), die Vorinstanz habe die Gütertrennung mit der einzigen Begründung verfügt, wonach der Beklagte mutwillig und ohne Not sein Einkommen aufgrund der Trennung reduziert habe. Der Beklagte habe aber bereits im Januar 2022 mit dem tieferen Einkommen gewirtschaftet und somit lange bevor die Trennung der Parteien im Raum gestanden habe. Die Klägerin habe es mit ihren unzähligen, unwahren Behauptungen geschafft, den Beklagten als aggressive Person darzustellen. Aus diesen fehlerhaften und unwahren Informationen habe die Vorinstanz geschlossen, dass die Parteien höchst zerstritten seien und nicht mehr miteinander kommunizieren könnten.