Lebensnah könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des tiefen Zerwürfnisses keine oder nur eine sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe und es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidungsklage eingereicht werde. Das Verfahren habe gezeigt, dass die Ehegatten nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften wollten oder könnten. Ebenso habe sich gezeigt, dass der Beklagte ohne wirtschaftliche Not sein Einkommen reduziert habe, ohne dieses Verhalten plausibel erklären zu können.