12. 12.1. Die Vorinstanz ordnete die Gütertrennung per 7. Februar 2023 an (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 5) an. Das Verfahren zeige, dass die Parteien äusserst zerstritten seien. So sehr, dass sie sich nicht einmal über die Aufteilung einzelner Haushaltsgebrauchsgegenstände wie etwa Kleiderbügel hätten einigen können. Lebensnah könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des tiefen Zerwürfnisses keine oder nur eine sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe und es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Scheidungsklage eingereicht werde.