Eine Sparquote wird vom Beklagten zwar insofern behauptet, dass er Investitionen in die E. GmbH getätigt habe (Berufung S. 14); solche Investitionen werden jedoch nicht substantiiert belegt und in keiner Weise glaubhaft gemacht. Der Beklagte bestätigte anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 zudem selbst, dass die Parteien nicht sparen konnten (act. 66). Der von der Vorinstanz für den Lebensstandard vor der Trennung ermittelte Überschuss unterschreitet in der ersten Phase den rechnerischen Überschussanteil der Klägerin nach der Trennung, weshalb dieser Überschussanteil durch die Vorinstanz korrekt auf Fr. 2'400.00 gekürzt wurde. In der zweiten Phase überschreitet dieser Be-