Nachdem das tatsächliche Einkommen des Beklagten für das Jahr 2022 mangels Vorliegen der Bilanz und Erfolgsrechnung 2022 nicht zu eruieren ist (vgl. E. 7.3.3 hiervor), kann nur auf die Lebenshaltung des Jahres 2021 abgestellt werden. Der Beklagte führt sodann mit keinem Wort aus, inwiefern der vorinstanzlich ermittelte Betrag für die letzte eheliche Lebenshaltung bzw. ein Überschussanteil von Fr. 2'400.00 pro Ehegatte unzutreffend sein sollte, weshalb auf diesen Betrag abzustellen ist. Eine Sparquote wird vom Beklagten zwar insofern behauptet, dass er Investitionen in die E. GmbH getätigt habe (Berufung S. 14);