11.4. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; vgl. BGE 134 III 580 E. 8). Somit wäre der massgebende Zeitraum grundsätzlich August 2021 bis August 2022. Nachdem das tatsächliche Einkommen des Beklagten für das Jahr 2022 mangels Vorliegen der Bilanz und Erfolgsrechnung 2022 nicht zu eruieren ist (vgl. E. 7.3.3 hiervor), kann nur auf die Lebenshaltung des Jahres 2021 abgestellt werden.