11.3. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort Rz. 12 ff.), der Beklagte habe weder vor Vorinstanz noch in der Berufung das Vorliegen einer Sparquote oder eines gehobenen wirtschaftlichen Lebensstandards behauptet oder bewiesen. Es läge zum jetzigen Zeitpunkt und es habe zum Zeitpunkt des - 27 -