Die Vorinstanz habe sodann nicht genauer nachgefragt, insbesondere wenn es um gemeinsame Ferien gegangen sei. Es sei unklar geblieben, wie viele Male die Parteien im Trennungsjahr, aber auch schon vorher, pro Jahr zusammen in den Ferien gewesen seien. Die Vorinstanz habe die Ausführungen des Beklagten willkürlich gewertet und auf diese abgestellt, ohne die Aussagen der Klägerin angemessen zu würdigen, die ein Leben ohne finanzielle Spielräume und mit zahlreichen Beschränkungen geschildert habe. Es sei von einem einfachen Lebensstil der Parteien auszugehen.