Es sei gelebt worden wie in alten Zeiten, als das Geld notorisch knapp gewesen sei und man sich durch Generationenhaushalte finanzielle Erleichterung versprochen habe. Es sei von den Ausführungen der Klägerin auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beklagte keinesfalls ein Leben in Saus und Braus geschildert, sondern habe sich gegen die Darstellungen der Klägerin gewehrt, wonach diese "wie eine Sklavin" gehalten worden sei. Die Vorinstanz habe sodann nicht genauer nachgefragt, insbesondere wenn es um gemeinsame Ferien gegangen sei.