11.2. Der Beklagte bringt dagegen vor (Berufung S. 13 ff.), im Rahmen des Parteiverhörs habe die Klägerin deutlich ausgeführt, dass der geführte Lebensstandard nicht allzu hoch gewesen sei. Wenn sie gereist seien, dann nur in ihr Heimatland. Hätte man Ferien am Strand verbracht, so sei man höchstens in 3-Sterne-Hotels untergekommen. Es habe keinerlei Hinweise auf eventuelle Hobbies oder eine aufwändige Freizeitgestaltung gegeben. Zudem hätten sie sich eine Wohnung mit diversen Familienmitgliedern teilen müssen. Es sei gelebt worden wie in alten Zeiten, als das Geld notorisch knapp gewesen sei und man sich durch Generationenhaushalte finanzielle Erleichterung versprochen habe.