11. 11.1. Die Vorinstanz führte zum gelebten Standard aus (angefochtener Entscheid E. 6.8.1 und 6.8.2), die Schilderungen der Parteien differierten stark: Während die Klägerin ausführe, sie sei wie eine Sklavin gehalten worden, schildere der Beklagte einen Lebensstil mit regelmässigen Ferien in einfachen Hotels, Reisen nach Italien und in den Kosovo sowie regelmässigen Auswärtsessen. Der Beklagte habe weiter ausgeführt, man habe keine Ersparnisse bilden können. Die Klägerin habe nicht gearbeitet. Es sei alles vom Einkommen des Beklagten finanziert worden. Unbestritten sei, dass die Parteien keine Ersparnisse hätten bilden können.