10.3. Die Klägerin hat mit Eheschutzbegehren vom 26. September 2022 vom Beklagten die Leistung angemessener Unterhaltszahlungen verlangt, ohne ein konkretes Datum für den Beginn der von ihr beantragten Zahlungspflicht zu nennen. Fehlt ein anderslautender Antrag, ist ohne Verletzung des Dispositionsgrundsatzes davon auszugehen, dass Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_592/2018 E. 2.1; 5A_475/2011 E. 7.2.1 und 5P.213/2004 E. 1.2). Die Vorinstanz hat der Klägerin Unterhalt ab 1. Oktober 2022 und damit nach Einreichung des Eheschutzbegehrens vom 26. September 2022 zugesprochen.