10.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort Rz. 50 ff.), sie habe das Eheschutzgesuch am 26. September 2022 eingereicht. Das Begehren habe auf die Verpflichtung des Beklagten zu angemessenen und nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin gelautet. Aufgrund der nicht fassbaren finanziellen Lage des Beklagten sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, ihren Unterhaltsanspruch zu beziffern, weshalb sie entsprechende Editionsanträge gestellt habe.