Somit sei der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe weder im Parteiverhör zu seinen bisherigen finanziellen Leistungen an die Klägerin befragt werden können, noch habe er im Vorfeld der Verhandlung die Möglichkeit gehabt, hinsichtlich der Rückwirkung eine entsprechende Stellungnahme einzureichen oder Beweismittel zu beschaffen. Es sei somit festzustellen, dass die Modifikation des Rechtsbegehrens auf zusätzlich rückwirkende Unterhaltsbeiträge verspätet erfolgt sei. Es sei nur über die Phase ab Bezug der eigenen Wohnung durch die Klägerin zu befinden. - 25 -