10. 10.1. Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung S. 10 f.), weder dem Eheschutzbegehren, den weiteren Eingaben noch dem ersten Parteivortrag sei zu entnehmen gewesen, dass die Klägerin die Zusprechung von rückwirkendem Unterhalt beantragt habe. Dieses Rechtsbegehren sei erst im Schlussvortrag entsprechend modifiziert worden. Somit sei der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden.