Spätschichteinsätze ergeben sich sodann auch aus den gemäss Lohnabrechnungen ausbezahlten Nachtzulagen. Die Arbeitszeiten beruhen somit keineswegs nur auf der Parteibehauptung der Klägerin, sondern sind klar erstellt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin das Auto als Kompetenzgut angerechnet hat. Weiter kann von der Klägerin nicht verlangt werden, sich in der unmittelbaren Umgebung ihrer Arbeitsstelle eine Wohnung zu suchen, zumal es sich beim Arbeitsvertrag mit der C. um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt und somit nicht klar ist, ob die Klägerin ihre Arbeitsstelle und damit ihren Arbeitsort wechseln wird.