9.4.3. Die Vorinstanz erwog zu den Kosten für den Arbeitsweg (angefochtener Entscheid E. 6.7.2 S. 19), bei den Arbeitszeiten der Klägerin (6:00 bis 15:00 Uhr, 15:00 bis 23:00 Uhr, 23:00 bis 5:00 Uhr) sei diese auf ein Auto - 24 - angewiesen. Der Weg vom Wohn- zum Arbeitsort betrage 8.2 km. Entsprechend seien ihr Fr. 213.00 für den Arbeitsweg anzurechnen (8.2 km x 2 x 21.7 Arbeitstage x Fr. 0.60).